Knieper Sport Verein Stralsund e.V.... seit 1991
§ 1 Name, Sitz
- Knieper Sportverein Stralsund (KSV Stralsund)
Er hat seinen Sitz in Stralsund
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Danach lautet der Name: "Knieper Sportverein Stralsund e V." - Der Verein strebt die Mitgliedschaft in den Fachverbänden des Landessprtbunden Mecklenburg-Vorpommern an, deren Sprtarten im Verein betrieben werden erkennt deren Satzung und Ordnungen an.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
- Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Breitensports, insbesondere auf den Gebieten
- Gymnastik
- Break Dance
- Walking
- Radwandern
- Fußball
- Leichtathletik
- Wassersport
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie wirtschaftliche Zwecke.
- Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf auch keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Wer Tätigkeiten im Dienste des Vereins ausübt, kann hierfür durch entsprechenden Vorstandsbeschluss eine angemessene Vergütung erhalten.
Für die Festigung der Sportgruppen durch kulturelle Maßnahmen entsprechen der Wirtschaftslage durch Vorstandsbeschluss einen Zuschuss gewährt werden. - Der Verein ist politisch und konfessionell neutral
§ 3 Gliederung
Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung unselbständige Abteilung gegründet werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus den
- ordentlichen Mitgliedern
- fördernden Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
- Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter.
Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller eine rechtsgültige Entscheidung durch die nächste Mitglieder- bzw. Vertreterversammlung in Anspruch nehmen. - Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person sein, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.
- Ehrenmitglieder kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglieder des Vereins ist.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.
Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten und nur zum Ende eines Geschäftshalbjahres (30.06. oder 31.12.) zulässig. - Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden wegen
- erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
- eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins,
- groben unsportlichen Verhaltens
Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern.
Die Entscheidung über den Aussluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen.
Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitglieder- bzw. Vertreterversammlung zuläßig; sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen.
Die Mitglieder- bzw. Vertreterversammlung entscheidet endgültig. - Ein Mitglied kann des weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist.
Der Ausschluß kann durch den Vorstadn erst beschlossen werden, wenn seit Abwendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluß zu enthalten hat, drei Monate Vergangen sind. - Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegenüber dem Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.
§ 7 Rechte und Pflichten
- Mitglieder sind berechtigt,
- im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen teilzunehmen;
- die Niederschrift über eine Mitglieder- bzw. Vertreterversammlung einzusehen.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet,
- sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten.
- zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft.
- Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet.
Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitglieder- bzw. Vertreterversammlung bestimmt.
§ 8 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitglieder- bzw. Vertreterversammlung
§ 9 Vorstand
- Der Vorstand besteht in der erweiterten Form aus;
- dem ersten Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Kassenwart
- dem Sportwart
- dem Jugendwart
- den Abteilungsleitern.
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitglieder- bzw. Vertreterversammlung.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit des Sportabteilungen; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen.
Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen.
Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitglieder- bzw. Vertreterversammlung zu berichten. - Vorstand im Sinne des § 26 BGB - geschäftsführender Vorstand - sind:
- der erste Vorsitzende
- der stellvertretende Vorsitzende
- der Kassenwart
- Der Vorstand wird von der Mitglieder- bzw. Vertreterversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. der bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes isz zulässig. Verschiedene Vorstandsämter können nicht einer Person vereinigt werden.
§ 10 Mitgliederversammlung
- Die Rechte der Mitglieder in den Angelegenheiten des Vereins werden von Vertretern der Mitglieder in der Vertreterversammlung ausgeübt, solange die Mitgliederanzahl 100 übesteigt.
- Die Mitglieder- bzw. Vertreterversammlung findet einmal jährlich innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres statt.
- Eine außerordentliche Mitglieder- bzw. Vertreterversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder mindestens 1/10 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.
§ 11 Zuständigkeit der ordentlichen Mitglieder- bzw. Vertreterversammlung
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
- Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
- Entlastung und Wahl des Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer
- Festsatzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit
- Genehmigung des Haushaltsplanes
- Satzungsänderungen
- Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluß von
- Mitgliedern in Berufungsfällen
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Entscheidung über die Einrichtung oder Auflösung von Abteilungen und deren Leitung
- Beschlussfassung über Anträge
- die Auflösung des Vereins ist nur durch die Mitgliederversammlung möglich
§ 12 Einberufung von Mitglieder- bzw. Vertreterversammlungen
- die Einberufung von Mitglieder- bzw. Vertreterversammlungen erfolgt persönlich in schriftlicher oder mündlichen Form.
Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift wörtlich mitgeteilt werden.
Zwischen dem Tag der Veröffentlichung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. - Für je 10 Mitglieder ist ein Vertreter für die Dauer eines Geschäftsjahres zu wählen. Maßgeblich ist der Mitgliederstand am letzten Tag des der Wahl vorangegangenen Geschäftsjahres.
§ 13 Ablauf und Beschlussfassung von Mitglieder- bzw. Vertreterversammlungen
- Die Mitglieder- bzw. Vertreterversammlungen wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Die Mitglieder- bzw. Vertreterversammlungen ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
Abstimmungen und Wahlen werden mit Handzeichen oder Stimmzettel durchgeführt. Sie müssen geheim durch Stimmzettel erfolgen, wenn der Vorstand oder 1/3 der anwesenden Mitglieder es verlangen. - Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung erforderlich. - Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie vier Wochen vor der Mitglieder- bzw. Vertreterversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen und in der Einladung mitgeteilt worden sind.
§ 14 Stimmrecht und Wählbarkeit
- Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Vertreter können nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen sein, die Mitglied des Vereins sind.
- Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18l Lebensjahr vollendet haben.
Wahlberechtigt ist jedes bei der Bekanntmachung der Wahl in der Mitgliederliste eingetragenes Mitglied.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Geschäftsunfähige Mitglieder üben ihr Wahlrecht durch den gesetzlichen Vertreter aus. - Die Wahl von Vertretern der Mitglieder für die Vertreterversammlung erfolgt unmittelbar in den Sportgruppen in allgemeiner, offener Wahl.
Jeder Vertreter hat eine Stimme.
Die Vertreter sind an Weisungen ihrer Wähler nicht gebunden. - Die Mitglieder des Vorstandes nehmen an der Mitglieder- bzw. Vertreterversammlung ohne Stimmrecht teil. Sie können jedoch jederzeit das Wort ergreifen und Anträge stellen.
§ 15 Ernennung von Ehrenmitgliedern
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können au Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitgliedern.
§ 16 Kassenprüfer
- Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig.
- Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitglieder- bzw. Vertreterversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen die Entlastung des Kassenwartes und der übrigen Vorstandmitglieder.
§ 17 Ordnungen
zur Durchführung der Satzung hat der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung sowie eine Ordnung über die Benutzung der Sportstätten zu erlassen.
Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes beschlossen.
Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen.
§ 18 Protokollierung von Beschlüssen
Über Beschlüsse der Mitglieder- bzw. Vertreterversammlungen und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort und Tag der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellungen des Versammlungsleiters über die Beschlussfassung eine Niederschrift anzufertigen.
Die Niederschrift muss vom Versammlungsleiter, dem Schriftführer und den Vorstandsmitgliedern, die an der Versammlung teilgenommen haben, unterschreiben werden; ihr sind die Belege über die Einberufung als Anlagen beizufügen.
§ 19 Auflösung des Vereins
- Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt dasd Vermögen des Vereins an
- den Landessportbund Mecklenburg-Vorpommern e. V. oder
- den Sportbund Hansestadt Stralsund e. V.
- zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für die in § 2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke.
§ 20 Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 05.03.1991 beschlossen und auf der Mitgliederversammlung am 20.12.2000 sowie am 16.04.2008 ergänzt bzw. präzisiert worden.